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Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Mitglieder der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe bei der Schiedsstelle Eingliederungshilfe und der Träger der Sozialhilfe bei der Schiedsstelle Sozialhilfe anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei für die Träger der Einrichtungen und je drei von den…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungserbringer und der Träger der…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungserbringer und der Träger der…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Träger der Einrichtungen und der örtlichen…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je drei Vertreter/Vertreterinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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