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Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3 anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitz anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt neben dem Vorsitz mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs weitere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Parität zwischen…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens je die Hälfte der vertretenden Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ist die…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens jeweils drei Vertretungen der…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je drei Vertreter/Vertreterinnen…
Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Mitglieder der Träger der Einrichtungen und der Träger…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und neben dem vorsitzenden Mitglied oder seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.