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Die Schiedsstelle Eingliederungshilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe.
Die Schiedsstelle Sozialhilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe.
Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Bezirksregierungen sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie…
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringer und fünf…
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der…
Jede Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie - vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 3 - je vier Vertreterinnen oder…
Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Jedes weitere…
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringer und fünf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.