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Jede Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie - vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 3 - je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Träger der Einrichtungen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Vorsitzenden haben eine, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertretungen.
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder deren Spitzenverband oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder deren Spitzenverband tätig sein. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder…
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der…
Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Die oder…
Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Jedes weitere…
Der Vorsitzende und die zwei weiteren urparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens zwei Stellvertreter; dies gilt…
Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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