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Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und durch die Geschäftsstelle den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der zu erlassenden Geschäftsordnung nach § 15 geregelt…
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der nach § 13 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern…
Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.