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Kommt eine Entscheidung der Schiedsstelle in Angelegenheiten der Pflegesatzverfahren nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 2 nicht zustande, kann die antragstellende Partei bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 die unverzügliche Anforderung eines Berichts der Geschäftsstelle über die Hinderungsgründe beantragen, der auch dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Mit der Vorlage des Berichts ist soweit möglich ein konkreter Entscheidungstermin zu benennen.
Die Entscheidung der Schiedsstelle wird nach der Beratung mündlich verkündet. Sie ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der nach § 13 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt…
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags gemäß § 10 Absatz 1. Sie ist schriftlich zu begründen, vom…
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern…
Über Anträge gemäß § 10 Absatz 1 entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von 6 Wochen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.