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Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen, Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichtigen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Untersuchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hundert-Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufgezeichnet worden ist.
die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und
den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalendervierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüglich festzustellen und aufzuzeichnen.
Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind.
Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Eine…
Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1…
die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.
das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325) Bewertung der ErgebnisseSalmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der BetriebsabteilungKategoriepositive…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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