§ 9 SchwSalmoV
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder
entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.