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Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
der Beamte oder die Beamtin stirbt,
das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt oder
bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 71 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.