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1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen, wenn nicht ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet. 2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerinnen nicht mit. 3Einer der Beamtenbeisitzer oder eine der Beamtenbeisitzerinnen soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten oder der Beamtin angehören, gegen den oder die sich das Disziplinarverfahren richtet. 4Richtet sich das Verfahren gegen eine Beamtin, soll der Kammer mindestens eine Frau angehören.
1Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin ausgeschlossen.
1Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 2Ist ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellt, entscheidet er oder sie anstelle des oder der Vorsitzenden.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
über die Kosten.