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1Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen. 2§ 46 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen aus den Beamten und Beamtinnen ausgelost, die dem Senat für Disziplinarsachen als Beisitzer und Beisitzerinnen benannt werden (§ 47 Abs. 2). 2§ 47 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 3Der Senat für Disziplinarsachen teilt der Kammer für Disziplinarsachen die Namen der ausgelosten Beamten und Beamtinnen mit. 4Im Übrigen gelten § 46 Abs. 3 sowie die §§ 48 bis 50 entsprechend. Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Abschnitt 1 Klageverfahren