SeeBewachV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 SeeBewachVAnforderungen an die eingesetzten PersonenVerordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen § 6§ 8 Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die1.zuverlässig sind (§ 8),2.mindestens 18 Jahre alt sind,3.persönlich geeignet sind (§ 9) und4.über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).