Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii 32000L0060RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
die Schiffahrt, einschließlich Hafenanlagen, oder die Freizeitnutzung,
Art. 9 32020R0852Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
Art. 1 Abs. 1 Buchst. b 32009L0021RICHTLINIE 2009/21/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (Text von Bedeutung für den EWR)
die Sicherheit und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Umweltverschmutzung durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu…
§ 28 Abs. 1 Nr. 10 SeeUmwVerhVOrdnungswidrigkeiten
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,
Art. 1 Abs. 4 32008L0056Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zur Kohärenz der verschiedenen politischen Maßnahmen, Vereinbarungen und Rechtsetzungsmaßnahmen, die sich auf die…