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Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welcher die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl III 7632-1) über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtungen des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Seilbahnunternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.
Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren…
Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden…
Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen zur…
Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von…
Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im…
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.