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Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
die Seilbahn der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,
ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.
Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung…
Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung…
Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde…
Zum Bau und Betrieb einer Seilbahn des öffentlichen Verkehrs sowie für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen ist eine Erlaubnis erforderlich.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.