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Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wird die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmer schriftlich oder…
Soweit eine in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als…
die Seilbahn der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen…
das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen…
Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.