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Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen eine Rechtsverordnung zu erlassen. Es kann dazu insbesondere Bestimmungen treffen über
das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,
das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretung,
die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,
die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,
die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen,
die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,
die Ausübung der Aufsicht,
die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
verantwortliche sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über
die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,
die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
die Zulassung oder Anerkennung,
die Überwachung,
die Vergütung,
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt,
die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss.
die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und
die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.
Vierter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer…
die vorgesehene Tätigkeit und
die zuständigen Bewilligungsbehörden sowie das nähere Verwaltungsverfahren nach § 6;
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
Vorgaben für das Beschäftigungsverhältnis dieser Fachkräfte sind durch Rechtsverordnung nach § 19 festzulegen.
zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.