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Zum Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes enteignet werden.
Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen…
Für Zwecke des Baus einer neuen oder der Änderung einer bestehenden Seilbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 21…
Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur…
Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere:
Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.