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Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.
In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurrungen abzuwehren.
Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung unbeschadet der enteignungsrechtlichen Vorschriften zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht heranziehen, um aus Gründen, die im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden…
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die…
Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der nach § 18 Abs.1 zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Seilbahn.
Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die…
1Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die…
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.