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Auf allen Stationen der Seilschwebebahn sind durch leicht lesbaren Anschlag die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 5 und der §§ 25 bis 28 bekannt zu machen.
An den Stationen der Sesselbahnen sind in gleicher Weise darüber hinaus die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Satz 4 und soweit sie gelten, des § 22a Abs. 2 bekannt zu machen. E. Schlussbestimmungen