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Personen, welche die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder die Mitfahrenden gefährden, dürfen nicht befördert werden. Dies gilt insbesondere für Gebrechliche Personen können von der Benutzung der Seilschwebebahn ausgeschlossen werden. Kinder unter sechs Jahren dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen denselben Sessel oder Doppelsessel benutzen. Tiere oder Gepäck dürfen nur befördert werden, wenn hierdurch der Betrieb nicht gefährdet oder behindert wird.
Betrunkene und Personen mit Ekel erregenden oder ansteckenden Krankheiten,
Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen,
Personen mit geladenen Schusswaffen, soweit sie zur Mitführung solcher Waffen nicht amtlich befugt sind.
Umlaufsesselbahnen als Sesselbahnen mit festen Klemmen sind auf Verlangen von körperbehinderten Personen zum Ein- und Aussteigen anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit ist herabzusetzen.
Werden die Fahrzeuge zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung des Betriebsleiters erfolgen.