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Die Noten der am Ende der Abschlussklasse des betreffenden Bildungsganges zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.