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Die Noten der am Ende der Abschlussklasse des betreffenden Bildungsgangs zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296), in ihrer jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296), in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für die Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Werden nach Maßgabe der Stundentafel Fächer zu einem Lernbereich zusammengefasst, so ist eine gemeinsame Zeugnisnote durch Zusammenfassung der Leistungen in den fachlichen Teilbereichen bzw. in den einzelnen Fächern zu bilden. Unterrichten in den einzelnen fachlichen Teilbereichen oder in den einzelnen Fächern mehrere Lehrer/Lehrerinnen, legen diese der Klassenkonferenz einen gemeinsamen Notenvorschlag vor.
Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin nach Maßgabe des § 19 jeweils am Ende eines Schulhalbjahres der Klassenstufen 7, 8 oder 9 in den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang, so werden zur Ermittlung der Noten im Jahreszeugnis die Noten des Halbjahreszeugnisses, ausgenommen die Note im Fach Sport, gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 7, 8 oder 9 in den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang, so werden zur Ermittlung der Noten im Jahreszeugnis die Noten des Halbjahreszeugnisses, ausgenommen die Note im Fach Sport, gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet.
Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen (§ 8 Absatz 5) zu erteilen sind.