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Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten bzw. schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen und die Qualität der Mitarbeit der Schüler/Schülerinnen im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt im besonderen Maße auch für die nicht schriftlichen Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt.
Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen (§ 4 Absatz 5) zu erteilen sind.