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Der für den Zugang zum vollzeitschulischen Berufsgrundbildungsjahr der Normalform sowie als Voraussetzung für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres, der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege oder der Berufsschule erforderliche Nachweis eines dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der Hauptschule [2] entsprechenden Bildungsstandes ist bei in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges, die die Sekundarschule nach der Klassenstufe 8 verlassen, durch den Versetzungsvermerk auf dem Abgangszeugnis erbracht.
Bei nicht in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges erfolgt die Gleichstellung, für die es des Antrags des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten bedarf, durch den in das Abgangszeugnis aufzunehmenden Vermerk: „Durch dieses Zeugnis ist ein dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der Hauptschule [2] entsprechender Bildungsstand nachgewiesen“; die Gleichstellung kann auch auf Ersuchen der aufnehmenden beruflichen Schule erfolgen, die der Sekundarschule das gleichzustellende Zeugnis zu diesem Zweck übermittelt. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der Zuständigkeit für diese Gleichstellung § 25 Abs. 2 entsprechend. Abschnitt V Überspringen, Zurücktreten