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Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium nach dem Besuch der Klassenstufe 9 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die am Gymnasium erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 7. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 8, in dem die Leistungen entsprechend den Anforderungen, die an einer Pflichtschule in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang ausgewiesen werden. Entsprechend werden die Noten in allen Fächern außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „gut“ und aus den Noten „befriedigend“ und „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf dem Abgangszeugnis nach Anlage 8 werden neben den Noten in Wortbezeichnung Punktzahlen ausgewiesen, die nach dem folgenden Schlüssel geändert werden: Erreichte Punktzahl: Abgeänderte Punktzahl: 15 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 14 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 13 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 12 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 11 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 10 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 09 Punkte (befriedigend) 15 Punkte (sehr gut) 08 Punkte (befriedigend) 14 Punkte (sehr gut) 07 Punkte (befriedigend) 13 Punkte (sehr gut) 06 Punkte (ausreichend) 12 Punkte (gut) 05 Punkte (ausreichend) 11 Punkte (gut) 04 Punkte (ausreichend) 10 Punkte (gut) 03 Punkte (mangelhaft) 09 Punkte (befriedigend) 02 Punkte (mangelhaft) 08 Punkte (befriedigend) 01 Punkte (mangelhaft) 07 Punkte (befriedigend) 00 Punkte (ungenügend) 03 Punkte (mangelhaft)
Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis erhält bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, die Eintragung „Die Schülerin / Der Schüler ist nach Klassenstufe 10 versetzt. Das Zeugnis schließt den Hauptschulabschluss ein.“
Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis erhält bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wurde, die Eintragung „Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss gleichgestellt.“, wenn die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage der geänderten Punktzahlen und Noten an der Gemeinschaftsschule in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 20 der Gemeinschaftsschulverordnung versetzt worden wäre. Dabei sind Fächer, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang nicht als Pflichtfächer erteilt werden, sowie Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, nicht zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss nicht möglich.
In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist jeweils eine Durchschnittsnote über die Fächer auszuweisen, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang der Gemeinschaftsschule als Pflichtfächer erteilt werden. Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel aller Punktzahlen der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Fächer. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl sind die nach Absatz 1 Satz 3 geänderten Punktzahlen sowohl für das Zeugnis nach Anlage 7 als auch das Zeugnis nach Anlage 8 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Auf dem Zeugnis nach Anlage 7 ist zu vermerken, dass die Durchschnittspunktzahl und die sich daraus ergebende Durchschnittsnote nicht auf der Grundlage der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Punktzahlen, sondern aufgrund der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 geänderten Punktzahlen errechnet wurde. Die Durchschnittspunktzahl ist auf den Zeugnissen nach den Anlagen 7 und 8 mit auszuweisen.