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In das Abgangszeugnis eines Schülers des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges der Sekundarschule, der in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, ist durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk folgender Gleichstellungsvermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule [6] gleichgestellt.“ Verlässt ein Schüler des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges die Sekundarschule im Verlauf oder nach nicht erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10, so kann nur das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 für die Gleichstellung mit dem Abschlusszeugnis der Hauptschule [6] herangezogen werden; die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten. In diesen Fällen setzt die Schule auf die Rückseite des Originals des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 folgenden Gleichstellungsvermerk: „Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule [6] gleichgestellt.“ Der Gleichstellungsvermerk trägt das Datum seines Ausstellungstages, ist vom Schulleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Verlässt ein Schüler des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges, den die Klassenkonferenz nicht in die Klassenstufe 10 versetzt hat, die Sekundarschule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so ist der in Absatz 1 genannte Gleichstellungsvermerk in das auf der Grundlage des Jahreszeugnisses zu erstellende Abgangszeugnis aufzunehmen, wenn die Nichtversetzung in die Klassenstufe 10 entweder durch nicht ausreichende Leistungen in Fächern begründet ist, die in der Hauptschule [2] nicht als Pflichtfächer erteilt werden, oder auf nicht ausreichenden Leistungen in solchen Fächern beruht, die beim Besuch der Hauptschule [2] die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten; der auf die Rückseite des Zeugnisses zu setzende Gleichstellungsvermerk trägt das Datum des Ausstellungstages, ist vom Schulleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. In der in § 10 Abs. 3 vorgeschriebenen Einladung zu einem Beratungsgespräch sowie in dem Beratungsgespräch selbst sind die Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Gleichstellung des Abgangszeugnisses mit dem Abschlusszeugnis der Hauptschule [6] bei der Schule beantragt werden kann.