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Ein Schüler der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges bzw. 7 bis 9 des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges kann einmal während des Besuchs der Sekundarschule in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls er in seiner Schulzeit nicht schon von der Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht hat. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter unverzüglich; gibt der Schulleiter dem Antrag statt, hat der Schüler sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“. Abschnitt VI Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz