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Schüler/Schülerinnen der Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums können einmal in die nächst niedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls sie in ihrer Schulzeit nicht schon von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht haben. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin unverzüglich; wird dem Antrag stattgegeben, hat der Schüler/die Schülerin sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
Eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 ist nur bei Vorliegen besonderer, von dem Schüler/der Schülerin nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz; sie schließt ein späteres freiwilliges Zurücktreten während der Kursphase aus.
Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: "Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“. Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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