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Eine Schülerin oder ein Schüler kann in einer Klassenstufe der Sekundarstufe II einmal, und zwar zum Ende eines Halbjahres oder eines Schuljahres, freiwillig zurücktreten, sofern schulorganisatorisch möglich. Das Zurücktreten ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Im Falle des Zurücktretens nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in allen zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach dem ersten oder zweiten Halbjahr der Klassenstufe 11 können diese Fächer neu gewählt werden. Alle im ersten Durchgang erreichten Noten werden annulliert. Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.