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Die Aufnahmefähigkeit wird für jede Schule der Sekundarstufe I von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger festgelegt. Hierbei sind neben dem Bildungsauftrag der Schule und den Vorschriften über die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung [2] insbesondere die baulich-räumlichen Bedingungen der jeweiligen Schule zu berücksichtigen.
Übersteigt die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit, so prüfen Schulleitung und Schulträger, ob und wie diese erweitert werden kann. Das Ergebnis ist der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen, die im Benehmen mit dem Schulträger entscheidet.
Können auch hiernach nicht alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, so führt die Schulleitung ein Auswahlverfahren durch. Ist zu besorgen, dass das Auswahlverfahren an einer Schule das Aufnahmeverfahren an anderen Schulen in erheblichem Maße beeinflusst, so kann die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren an sich ziehen.