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Die Anmeldung der Schülerin/des Schülers erfolgt durch die Erziehungsberechtigten innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde [1] festgelegten Zeitraums, der rechtzeitig bekannt gemacht wird. Bei der Anmeldung ist das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 mit dem Entwicklungsbericht vorzulegen; es verbleibt bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens bei der aufnehmenden Schule. Die aufnehmende Schule teilt der abgebenden Grundschule schriftlich die Aufnahme der Schülerin/des Schülers mit. Die Mitteilung kann auch digital durch eine von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schulverwaltungssoftware erfolgen.
Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens obliegt der Schulleitung.
Die Schulleitung nimmt die angemeldeten Schülerinnen und Schüler auf, wenn deren Gesamtzahl innerhalb der Auf-nahmefähigkeit der Schule liegt und die Bestimmungen über die Klassenbildung [2] eingehalten werden.
Ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt oder dass die Bestimmungen über die Klassenbildung [2] nicht eingehalten werden können, so weist die Schul-leitung die Erziehungsberechtigten bei der Entgegennahme der Anmeldung auf deren Vorläufigkeit, auf die Möglichkeit eines Auswahlverfahrens und des Besuchs einer anderen Schule hin. Die geltenden Regelungen sind zur Einsichtnahme auszulegen.
Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule darzulegen und glaubhaft zu machen. Insbesondere haben sie die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich eine besondere Härte (§ 4 Abs. 1) ergeben könnte.