Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 5 erfolgt an der Schule durch die Erziehungsberechtigten innerhalb eines Zeitraums, der von der Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem zuständigen luxemburgischen Ministerium festgelegt und jeweils rechtzeitig bekannt gemacht wird.
Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus dem deutschen Schulsystem ist das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 mit dem Entwicklungsbericht vorzulegen; beide verbleiben bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens bei der Schule. Vor der endgültigen Aufnahme ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 durch Vorlage des Jahreszeugnisses nachzuweisen. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und der abgebenden Grundschule schriftlich die Aufnahme mit. Die Mitteilungen können auch digital durch eine von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schulverwaltungssoftware oder als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Bei der Anmeldung der aus dem luxemburgischen Schulsystem kommenden Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 5 ist das Zeugnis des 1. Trimesters der Klassenstufe 4 vorzulegen. Vor der endgültigen Aufnahme ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 durch Vorlage des Jahreszeugnisses nachzuweisen. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen luxemburgischen Schulträger schriftlich die Aufnahme mit. Die Mitteilungen können auch als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Die Anmeldung der aus dem luxemburgischen Schulsystem kommenden Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 7 erfolgt an der Schule durch die Erziehungsberechtigten in einem von dem zuständigen luxemburgischen Ministerium in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Zeitraum. Bei der Anmeldung ist der Lernentwicklungsbericht (bilan intermédiaire) für die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik vorzulegen. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Vorlage des nach den Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg maßgeblichen Jahreszeugnisses beziehungsweise des Lernentwicklungsberichts. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen luxemburgischen Schulträger schriftlich die Aufnahme mit. Die Mitteilungen können auch als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens obliegt der Schulleitung. Sie entscheidet in dessen Rahmen auch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus einem anderen Bildungssystem kommen.
Ist damit zu rechnen, dass die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt, so weist die Schulleitung die Erziehungsberechtigten bei der Entgegennahme der Anmeldung auf deren Vorläufigkeit, auf die Möglichkeit eines Auswahlverfahrens und des Besuchs einer anderen Schule hin. Die geltenden Regelungen sind zur Einsichtnahme auszulegen.
Das zuständige luxemburgische Ministerium und die Schulaufsichtsbehörde können vereinbaren, dass Plätze aus den jeweiligen Aufnahmequoten (§ 1 Abs. 2), die nicht ausgeschöpft sind, aus Bewerbungen der jeweils anderen Quote besetzt werden.