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Bewerberinnen und Bewerber sollen aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Darüber hinaus werden bis zu 5 v.H. der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, Die Entscheidung über die in Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt erst nach Durchführung des in den Absätzen 2 bis 5a geregelten Verfahrens.
deren schwieriger sozialer Lage an einer anderen Schule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann,
für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge usw.), die für behinderte Schülerinnen oder Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind,
für die eine andere Schule derselben Schulform nicht in zumutbarer Entfernung erreichbar ist.
Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 werden im Rahmen der Aufnahmefähigkeit alle diejenigen angemeldeten Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die innerhalb des Gebiets der Sitzgemeinde der jeweiligen Gemeinschaftsschule (Einzugsbereich) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sofern eine Gemeinde nicht Sitzgemeinde einer Gemeinschaftsschule ist, werden dortige Schülerinnen und Schüler vorrangig in Gemeinschaftsschulen der angrenzenden Gemeinden des jeweiligen Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes aufgenommen.
Die verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 2 wohnen.
Können bei der Vergabe nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Präferenz aufgenommen werden, so entscheidet jeweils das Los. Die Erziehungsberechtigten können der Auslosung beiwohnen; Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.
Bietet die aufnehmende Schule in der Klassenstufe 5 unterschiedliche Fremdsprachen an, so wird das Losverfahren auf jene Fremdsprachen beschränkt, für die die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der möglichen Aufnahmen übersteigt. Bilinguale Angebote werden wie eine eigene Fremdsprache behandelt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in mehr als einer Fremdsprache die Zahl der möglichen Aufnahmen, so wird das Losverfahren für diese Fremdsprachen getrennt durchgeführt. Bei der Zahl der an der jeweiligen Schule für eine Fremdsprache zu bildenden Klassen sind die personellen und organisatorischen Gegebenheiten und danach das Anmeldeverhalten zu berücksichtigen.
Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten. Kann die Aufnahme nicht erfolgen, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die in Betracht kommenden schulischen Alternativen.