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In Gymnasien werden die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Aufnahmefähigkeit der einzelnen Schule aufgenommen.
Bewerberinnen und Bewerber sollen aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme auf-grund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Darüber hinaus werden bis zu 5 v. H. der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber - deren schwieriger sozialer Lage an einer anderen Schule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge, usw.), die für behinderte Schülerinnen oder Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind, - für die in zumutbarer Entfernung kein anderes Gymnasium erreichbar ist.
Ist die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft, so entscheidet das Los. Die Entscheidung über die in Absatz 2 Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt erst nach Durchführung des Losverfahrens. Die Erziehungsberechtigten können der Auslosung beiwohnen; Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.
Bietet die aufnehmende Schule in der Klassenstufe 5 unterschiedliche Fremdsprachen an, so wird das Losverfahren auf jene Fremdsprachen beschränkt, für die die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der möglichen Aufnahmen übersteigt. Bilinguale Angebote werden wie eine eigene Fremdsprache behandelt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in mehr als einer Fremdsprache die Zahl der möglichen Aufnahmen, so wird das Losverfahren für diese Fremdsprachen getrennt durchgeführt. Bei der Zahl der an der jeweiligen Schule für eine Fremdsprache zu bildenden Klassen sind die personellen und organisatorischen Gegebenheiten und danach das Anmeldeverhalten zu berücksichtigen.
Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten. Kann die Aufnahme nicht erfolgen, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die in Betracht kommenden schulischen Alternativen.