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Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 8 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, ist von ihr ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren mit ein für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerbern oder Bewerberinnen nicht in Anspruch genommen werden.
Die Schulleitung kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerber oder Bewerberinnen vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber oder die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.