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Die Aufnahme in eine Fachoberschule ist bei der betreffenden Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
die Nachweise der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 in beglaubigter Abschrift,
eine vollständige, auf Verlangen mit weiteren Nachweisen zu belegende Übersicht über den bisherigen Bildungs- und Berufsweg des Bewerbers.
Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung das einen mittleren Bildungsabschluss bestätigende Zeugnis noch nicht vor, ist das vorangehende Zeugnis beizufügen. Das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss ist umgehend nach Erteilung, spätestens am Ende des dem beabsichtigten Schuleintritt vorhergehenden Schuljahres, nachzureichen. Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegende Nachweise einer abgeschlossenen Berufsausbildung, sonstiger Berechtigungen oder einer hinreichenden Berufserfahrung; dem Antrag sind Bescheinigungen beizufügen, die den jeweiligen Sachverhalt bestätigen.
Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung die verbindliche Zusage einer Praktikantenstelle für die fachpraktische Ausbildung noch nicht vor, genügt die im Aufnahmeantrag abgegebene Erklärung, dass diese bis zum Ende des dem beabsichtigten Schuleintritt vorhergehenden Schuljahres nachgewiesen wird.
Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden; dies gilt nicht für die verbindliche Zusage einer Praktikantenstelle.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Schulleiter. Der Bewerber erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. In begründeten Zweifelsfällen legt der Schulleiter den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann nur ein vorläufiger Aufnahmebescheid erteilt werden. Er ergeht unter dem Vorbehalt, dass die endgültigen Aufnahmevoraussetzungen rechtzeitig nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt die Geltung des vorläufigen Aufnahmebescheides. Hierauf ist in dem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 und gegebenenfalls § 7 erfüllen, nach Ablauf des vom Schulleiter jeweils festzusetzenden Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, ist von dieser ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren mit ein für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden.
Der Schulleiter kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerber vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
Die Rechte staatlich anerkannter privater Ersatzschulen bleiben unberührt.