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Meldungen von Schülerinnen und Schülern zur Prüfung erfolgen spätestens zu einem Zeitpunkt, der die Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 7.3 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000) ermöglicht. Schülerinnen und Schüler, die in einem Land wegen Überschreitung der festgesetzten Dauer die gymnasiale Oberstufe verlassen mussten, können in einem anderen Land nicht zur Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden.
Die Voraussetzungen zur Zulassung nach Ziffer 8.7 der Vereinbarung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000 müssen spätestens zu Beginn der mündlichen Prüfung erfüllt sein.