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Von der Schulaufsichtsbehörde werden Korrekturanweisungen gegeben, die auch Hinweise für die Beurteilung und die Bewertung enthalten.
Von den nach § 5 Absatz 3 beschriebenen Bewertungskriterien kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde einem begründeten Antrag zustimmt.
Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der zuständigen Fachlehrerin bzw. dem zuständigen Fachlehrer korrigiert, beurteilt und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können Entwürfe zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrerin bzw. einem zweiten Fachlehrer durchgesehen, die bzw. der sich entweder der Bewertung der ersten Lehrerin bzw. des ersten Lehrers anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung anfertigt Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskornmission oder die Schulaufsichtsbehörde kann eine weitere Fachlehrerin bzw. einen weiteren Fachlehrer zur Bewertung hinzuziehen.
Aus der Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den von der Schülerin bzw. vom Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit die Schülerin bzw. der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer Bewertung gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 der Vereinbarung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000.Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten der einfachen Wertung.
Die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen kann von der Vorsitzendenbzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Sie wird den Schülerinnen und Schülern zu einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin, in der Regel vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt gegeben.