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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 24) entscheidet die Prüfungskommission in einer Eröffnungskonferenz, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist; § 26 Satz 1 bleibt unberührt.
Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach darf nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Akademieleiter/bei der Akademieleiterin beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Prüfungskommission festgesetzt wurden, zu verzichten (mit Ausnahme des Faches nach § 26 Satz 1) und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
Externe werden in allen Prüfungsfächern (§ 16) mündlich geprüft.