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Die Korrektur und Bewertung der besonderen Lernleistung (Ziffer 9.3.10 und 9.3.11 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000) orientiert sich an § 6, die Durchführung des Kolloquiums an § 7 Abs. 4.