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Schüler/Schülerinnen der Freien Waldorfschulen können wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit erbracht wird, in die Abiturprüfung einbringen, soweit diese besondere Lernleistung (oder ein wesentlicher Teil davon) nicht anderweitig im Rahmen der Gesamtqualifikation angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann z.B. ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der Prüfling die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium kann keine der mündlichen Prüfungen nach § 20 ersetzen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich. Die Korrektur und Bewertung der besonderen Lernleistung orientiert sich an § 16 (Beurteilung der Prüfungsarbeiten) und die Durchführung des Kolloquiums an § 23 (Mündliche Prüfung). Abschnitt V Mündliche Prüfung