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Serviceportal. NRW ermöglicht eine elektronische Antragsstellung durch die Eingabe von Daten zur Erstellung eines elektronischen Antrags und die Übermittlung dieser elektronischen Anträge und der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.
Serviceportal. NRW ermöglicht die elektronische Identifizierung von Nutzern über Servicekonto. NRW gemäß § 3 der Servicekonto. NRW-Verordnung vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, oder ein anderes Nutzerkonto gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.
Fallen für eine über das Portal angebotene Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren an, lassen sich diese Gebühren eindeutig aus den Antragsdaten bestimmen und sind nicht vom weiteren Verlauf der Antragsbearbeitung abhängig, so ermöglicht Serviceportal. NRW dem Nutzer die Einzahlung dieser Gebühr über ein elektronisches Zahlungsverfahren im Sinne von § 7 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen. Die zur Nutzung des Zahlverfahrens im Rahmen der Verwaltungsleistung notwendigen vertraglichen und rechtlichen Voraussetzungen obliegen der zuständigen Behörde.
Serviceportal. NRW ermöglicht die Zwischenspeicherung von noch nicht vollständig erstellten elektronischen Anträgen. Voraussetzung für die Zwischenspeicherung ist die Identifizierung des Nutzers gegenüber dem Portal über ein permanentes Nutzerkonto. Der Zugriff auf einen gespeicherten Antrag setzt die Authentifizierung mindestens auf dem für das betroffene Verwaltungsverfahren notwendigen Vertrauensniveau voraus. Zwischengespeicherte Anträge können vom Nutzer vervollständigt oder gelöscht werden. Zwischengespeicherte Anträge werden spätestens drei Monate nach der letzten Bearbeitung oder nach Übermittlung an die zuständige Behörde automatisch gelöscht.
Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Rahmenbedingungen zur Bereitstellung von Verwaltungsleistungen über das Serviceportal.NRW im Sinne von…
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden…
„Serviceportal. NRW“ ist ein Verwaltungsportal im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.
Der Zweck der Datenverarbeitung von Serviceportal. NRW liegt in der Abwicklung der elektronischen Antragstellung sowie in der Übermittlung von Antragsdaten und…
Das Serviceportal. NRW kann ohne weitere Schutzmaßnahmen für die Bereitstellung von elektronischen Verwaltungsangeboten genutzt werden, die einen Schutzbedarf…
Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto. NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.