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Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto. NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung durch den Nutzer erforderlich. Die Abwicklung bestimmter Verfahren kann von der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes abhängig gemacht werden.
Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren für und im Namen einer Organisation erfordert die Einrichtung eines Kontos für diese Organisation.
Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer voraus.
Erfolgt die Identifizierung und Authentifizierung an dem Portal mittels eines permanenten Nutzerkontos im Sinne von § 3 Absatz 4 der Servicekonto.…
Die Abwicklung über das Portal mittels eines sonstigen Nutzerkontos im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,…
In den Fällen des § 5 Absatz 2 kann der Nutzer nach erfolgter Identifizierung die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens im Portal durch Eingabe von Daten und…
zur Identifizierung eines Antragstellers notwendigen Datenfelder gemäß § 6 Absatz 1 der Servicekonto. NRW-Verordnung,
Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des Organisationskontos verpflichtend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.