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Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sind die Beauftragten der Ortspolizeibehörde sowie des Gesundheitsamtes berechtigt, zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Gebote und Verbote Grundstücke, Räume und Einrichtungen, auf oder in denen die in § 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Gegenstände zu untersuchen sowie Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen.
Wer eine Tätigkeit nach § 1 ausübt, hat den in Absatz 1 genannten Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Durchführung der Überwachung zu unterstützen. Insbesondere hat er ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Bücher und Unterlagen vorzulegen.
Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.