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Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
den Eintrag in die Fahrzeugpapiere nach § 1 Satz 1 Nummer 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171) in der jeweils geltenden Fassung und
die Ausgabe der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nummer 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO.
Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 1 Nummer 2 ihren oder seinen Wohnsitz im Ausland, ist jede Kreisordnungsbehörde zuständig.
Fahrerlaubnisbehörden im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden…
Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)…
Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21…
Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
Zuständige Behörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes…
Zuständige Behörden nach § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) sind die Kreisordnungsbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.