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Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.