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Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen, sofern diese nicht nach § 16 Absatz 4 berücksichtigt wurden, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat.
§ 4 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.