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Die in den §§ 1 und 2 bestimmten Daten sind von den zuständigen Stellen ab dem Bewilligungsdatum 1. Januar 2000 schnittstellenkonform an die Fördermitteldatenbank zu übermitteln. Die zuständigen Stellen sind dabei für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten verantwortlich.
Abweichend von Absatz 1 sind die Daten gemäß §§ 1 und 2 über die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch laufenden Fördermaßnahmen unabhängig vom Bewilligungszeitraum zu übermitteln.
Sofern Verpflichtungsermächtigungen zur Finanzierung der Fördermaßnahme vorgesehen werden, sind diese wie Bewilligungen aus Haushaltsansätzen an die Fördermitteldatenbank zu übermitteln und als Verpflichtungsermächtigungen zu kennzeichnen.