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Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Renten wegen Erwerbsminderung,
Versorgungsbezüge,
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
Renten aus privater Vorsorge,
Vermögenseinkünfte,
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
Erwerbseinkommen,
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
sonstige Einkünfte.
Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
die Höhe des anzurechnenden Einkommens, Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach §…
Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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